LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.04.2009
4 Ta 53/09
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 240; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1424/07

Teilkostenentscheidung bei Ausscheiden des Berufungs- und Revisionsklägers nach Rücknahme des Wiederaufnahmeantrages im unterbrochenen Kündigungssrechtsstreit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 53/09

DRsp Nr. 2009/19592

Teilkostenentscheidung bei Ausscheiden des Berufungs- und Revisionsklägers nach Rücknahme des Wiederaufnahmeantrages im unterbrochenen Kündigungssrechtsstreit

1. Über die Kosten des Rechtsstreits ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. 2. Ausnahmsweise kann eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei vorab ergehen, wenn eine von mehreren Parteien durch Rücknahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter aus dem Verfahren ausscheidet und ein schutzwürdiges Interesse der kostenberechtigten Partei besteht. 3. Ein schutzwürdiges Interesse der kostenberechtigten Partei liegt vor, wenn die Besorgnis begründet ist, dass bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs die Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen kann. _

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 05.01.2009 - 9 (4) Ca 1424/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 1.994,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 240; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.