FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2009
7 K 939/09 F
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 182; InsO § 185; GKG § 52;

Tragung der Kosten des Rechtsstreits durch den unterlegenen Insolvenzverwalter; Kostentragung; Rechtstreit; Unterliegen des Insolvenzverwalters; Streitwertänderung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 7 K 939/09 F

DRsp Nr. 2010/1744

Tragung der Kosten des Rechtsstreits durch den unterlegenen Insolvenzverwalter; Kostentragung; Rechtstreit; Unterliegen des Insolvenzverwalters; Streitwertänderung

1. Wird die zunächst bestrittene Forderung nach Aufnahme des Rechtstreits durch das Finanzamt zur Insolvenztabelle festgestellt und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, trägt der unterlegene Insolvenzverwalter grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch diejenigen für die Zeit vor der Aufnahme des Verfahrens. 2. Ab der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren für das weitere Verfahren nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 182; InsO § 185; GKG § 52;

Tatbestand:

Mit seiner Klage (Finanzgericht Düsseldorf, Az: 7 K 2152/08 H) vom 16. Juni 2008 begehrte Herr B die Aufhebung eines Haftungsbescheides (Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2008) des Finanzamtes über X EUR. Während des Rechtsstreits wurde am 9. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.