FG Sachsen - Beschluss vom 06.02.2009
5 K 920/08
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 116 S. 2, § 114 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; InsO § 38, 35, 54, 55; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 116 S. 2; ZPO § 114 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; InsO § 38; InsO § 35; InsO § 54; InsO § 55;

Trotz Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Unterdeckung der Insolvenzmasse und auch bei Erfolg der Klage feststehender Quote von 0 % für die Insolvenzgläubiger

FG Sachsen, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 920/08

DRsp Nr. 2009/6366

Trotz Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Unterdeckung der Insolvenzmasse und auch bei Erfolg der Klage feststehender Quote von 0 % für die Insolvenzgläubiger

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. 2. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse zur Bestreitung der Kosten des Insolvenzverfahren, aber nicht mehr vollständig zur Begleichung der Neumasseverbindlichkeiten aus, so ist trotz des Bestehens von Erfolgsaussichten von einer mutwilligen Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters auszugehen, wenn er Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen eines streitigen Steuerbetrags von 120 Euro beantragt und auch bei einem Erfolg der Klage die zu verteilende Quote der Insolvenzgläubiger bei 0 % bleiben würde, bei Erfolglosigkeit der Klage aber zusätzlich nach dem Mindeststreitwert von 1000 Euro zu berechnende Gerichts- und Anwaltskosten anfallen würden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 116 S. 2, § 114 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; InsO § 38, 35, 54, 55; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 116 S. 2; ZPO § 114 S. 1; GKG § 52 Abs. 4; InsO § 38; InsO § 35; InsO § 54; InsO § 55;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber,