LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.06.2003
2 Sa 554/02
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3074/02

Übereinstimmende Erledigungserklärung über den im Berufungsverfahren gelangten Gegenstand; verspätete Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruches aus Insolvenzmasse; persönliche Haftung der Insolvenzverwalterin; Unterschied zwischen Arbeitsentgeltforderung als Masseverbindlichkeit und Schadensersatzforderung gegen Verwalterin; kein Schaden bei Zahlung nach Wiederherstellung der Masselänglichkeit; kein Verschulden der Verwalterin bei Erwartung, dass Dritter Erfüllung der Arbeitsentgeltforderung übernehme

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 554/02

DRsp Nr. 2004/1789

Übereinstimmende Erledigungserklärung über den im Berufungsverfahren gelangten Gegenstand; verspätete Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruches aus Insolvenzmasse; persönliche Haftung der Insolvenzverwalterin; Unterschied zwischen Arbeitsentgeltforderung als Masseverbindlichkeit und Schadensersatzforderung gegen Verwalterin; kein Schaden bei Zahlung nach Wiederherstellung der Masselänglichkeit; kein Verschulden der Verwalterin bei Erwartung, dass Dritter Erfüllung der Arbeitsentgeltforderung übernehme

Normenkette:

InsO § 60 ; InsO § 61 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Ersten Rechtszug, soweit hier noch von Relevanz, darüber gestritten, ob die Berufungsbeklagte/Beklagte zu 2. dem Kläger persönlich zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger daraus erwachsen sei, dass ihm eine Überstundenvergütung aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt worden ist. Insoweit hat das lediglich vom Kläger angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen seine Klage zu Ziffer 2 des Tenors abgewiesen.

Wegen des Sachverhalts kann entsprechend der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. auf den Tatbestand des insoweit klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen Bezug genommen werden. Denn dort ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wiedergegeben. Im Übrigen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben worden.