Übersicht: Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis

Übersicht: Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis

 

Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis

Einwendungsberechtigung

Einwendungsberechtigt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Einwendungsfrist

bei Abschlagsverteilung: eine Woche beginnend mit dem Ablauf der Frist des §  188 InsO, also drei Wochen ab Veröffentlichung, § 194 InsO

bei Schlussverteilung: nur im Schlusstermin, § 197 InsO

Einwendungs­gründe

Eine Forderung wurde unter Verstoß gegen formelles Recht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen bzw. nicht aufgenommen.

Entscheidung

Zuständigkeit: Insolvenzgericht

Form: Beschluss

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde