Übersicht: Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis |
Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis |
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Einwendungsberechtigung |
Einwendungsberechtigt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben. |
Einwendungsfrist |
bei Abschlagsverteilung: eine Woche beginnend mit dem Ablauf der Frist des § 188 InsO, also drei Wochen ab Veröffentlichung, § 194 InsO |
Einwendungsgründe |
Eine Forderung wurde unter Verstoß gegen formelles Recht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen bzw. nicht aufgenommen. |
Entscheidung |
Zuständigkeit: Insolvenzgericht Form: Beschluss Rechtsmittel: sofortige Beschwerde |
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