Übersicht: Zurückzubehaltende Beträge |
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Abschlagsverteilung |
Schlussverteilung |
festgestellte Ausfallforderung |
Wird der mutmaßliche Ausfall glaubhaft gemacht, ist die entsprechende Quote bis zum Nachweis des tatsächlichen Ausfalls zurückzubehalten (§ 190 Abs. 2 Satz 2 InsO). |
kein Fall des Zurückbehaltens |
festgestellte aufschiebend bedingte Forderung |
Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, bis die Bedingung eintritt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 InsO). |
Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, bis die Bedingung eintritt, soweit nicht die Möglichkeit des Bedingungseintritts so fern liegt, dass die Forderung keinen Vermögenswert darstellt (§ 191 Abs. 2 InsO analog). |
bestrittene nicht titulierte Forderung |
Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, wenn deren Gläubiger spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 InsO die Erhebung der Feststellungsklage nachgewiesen hat (§ 189 Abs. 2 InsO). |
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bestrittene titulierte Forderung |
Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, wenn der Bestreitende spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 InsO die Erhebung der Feststellungsklage nachgewiesen hat (§ 189 Abs. 2 InsO analog). |
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