Übersicht: In das Verteilungsverzeichnis aufzunehmende Forderungen |
Ergebnis der Prüfung |
Aufnahme in das Verzeichnis |
Behandlung des auf die Forderung entfallenden Betrags bei der Verteilung |
festgestellte (nachrangige) Forderung |
Aufnahme in das Verzeichnis
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Auszahlung
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(vorläufig) bestrittene, nicht titulierte Forderung |
Aufnahme in das Verzeichnis, wenn Feststellungsklage erhoben (anhängig), § 189 Abs. 1 InsO |
Zurückbehalten bis zur endgültigen Entscheidung über die erhobene Feststellungsklage (§ 189 Abs. 2 InsO) |
(vorläufig) bestrittene, titulierte Forderung
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Aufnahme in das Verzeichnis
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Zurückbehalten bis zur endgültigen Entscheidung, wenn der Bestreitende innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO die Erhebung der Feststellungsklage nachweist (§ 189 Abs. 2 InsO) |
festgestellte Ausfallforderung
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Schlussverteilung: Aufnahme in das Verzeichnis, wenn fristgerecht der Ausfall nachgewiesen oder auf das Absonderungsrecht verzichtet wird (§ 190 Abs. 1 InsO) Abschlagsverteilung: Aufnahme in das Verzeichnis mit dem mutmaßlichen Ausfall (§ 190 Abs. 2 InsO) |
Schlussverteilung: Auszahlung Abschlagsverteilung: Zurückbehalten, bis Ausfall feststeht oder auf das Absonderungsrecht verzichtet wurde
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festgestellte bedingte Forderung
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Aufschiebende Bedingung: |
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