Übersicht: Verwertung der Insolvenzmasse |
Der Verwalter darf eine bewegliche Sache (§ 90 BGB), an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. |
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Der Verwalter ist zur Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. |
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Verwertung von beweglichen Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen |
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Absonderungsrechte an beweglichen Sachen |
§ Rechtsgeschäftliche Pfandrechte (§§ 1204 ff. BGB) § Pfändungspfandrechte (§ 803 ZPO) § Gesetzliche Pfandrechte (z.B. § 562 Abs. 1 BGB) § zur Sicherheit übereignete Sachen (Sicherungsvertrag und Übereignung nach § 930 BGB) § Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts § Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendung zum Nutzen der Sache (§§ 273 Abs. 2, 1000 BGB) § Zurückbehaltungsrecht nach dem HGB (§§ 369-372 HGB) |
Ausschluss des Verwertungsrechts |
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist ausgeschlossen, wenn er nicht im Besitz des Absonderungsguts ist; jedoch genügt der mittelbare Besitz (BGH v. 16.11.2006 - IX ZR 135/05). |
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