Übersicht: Verwertung der Insolvenzmasse

Übersicht: Verwertung der Insolvenzmasse

 

§  166 Abs.  1 InsO

Der Verwalter darf eine bewegliche Sache (§  90 BGB), an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

§  159 InsO

Der Verwalter ist zur Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Verwertung von beweglichen Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen

Absonderungsrechte an beweglichen Sachen

§  Rechtsgeschäftliche Pfandrechte (§§  1204  ff. BGB)

§  Pfändungspfandrechte (§  803 ZPO)

§  Gesetzliche Pfandrechte (z.B. §  562 Abs.  1 BGB)

§  zur Sicherheit übereignete Sachen (Sicherungsvertrag und Übereignung nach §  930 BGB)

§  Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts

§  Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendung zum Nutzen der Sache (§§  273 Abs.  2, 1000 BGB)

§  Zurückbehaltungsrecht nach dem HGB (§§ 369-372 HGB)

§  Sicherheiten für öffentliche Abgaben (§  76 AO)

§  §  110 VVG

Ausschluss des Verwertungsrechts

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist ausgeschlossen, wenn er nicht im Besitz des Absonderungsguts ist; jedoch genügt der mittelbare Besitz (BGH v. 16.11.2006 - IX ZR 135/05).