Übersicht: Wirkungen der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses

Übersicht: Wirkungen der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses

 

Mit der Veröffentlichung bzw. dem in §  9 Abs.  1 Satz 3 InsO genannten Zeitpunkt werden folgende Fristen ausgelöst:

-   die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs.  1 InsO, innerhalb der ein Insolvenzgläubiger, dessen nicht titulierte Forderung bestritten ist, Klage auf Feststellung erheben muss, um eine Aufnahme seiner Forderung in das Verteilungsverzeichnis zu erreichen

-   die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 190 Abs.  2 InsO, innerhalb der der Gläubiger, dessen Insolvenzforderung für den Ausfall festgestellt wurde, dem Insolvenzverwalter gegenüber das Betreiben der Verwertung nachweisen bzw. den mutmaßlichen Ausfall glaubhaft machen muss, um eine Aufnahme seiner Forderung in das Verteilungsverzeichnis für eine Abschlagsverteilung zu erreichen. Um die Aufnahme einer für den Ausfall festgestellten Forderung in das Schlussverzeichnis zu erreichen, muss innerhalb derselben Frist der Ausfall nachgewiesen bzw. auf das Absonderungsrecht verzichtet werden.

-   die Frist für die Änderung des Verteilungsverzeichnisses, die drei Tage beträgt und mit dem Ablauf der in §  189 Abs.  1 InsO genannten Ausschlussfrist beginnt (§  193 InsO)

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