Übersicht: Zurückzubehaltende Beträge

Übersicht: Zurückzubehaltende Beträge

 

 

Abschlagsverteilung

Schlussverteilung

festgestellte Ausfallforderung

Wird der mutmaßliche Ausfall glaubhaft gemacht, ist die entsprechende Quote bis zum Nachweis des tatsächlichen Ausfalls zurückzubehalten (§  190 Abs.  2 Satz 2 InsO).

kein Fall des Zurückbehaltens

festgestellte aufschiebend bedingte Forderung

Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, bis die Bedin­gung eintritt (§  191 Abs.  1 Satz 2 InsO).

Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, bis die Bedingung eintritt, soweit nicht die Möglichkeit des Bedingungseintritts so fern liegt, dass die Forderung keinen Vermögenswert darstellt (§  191 Abs.  2 InsO analog).

bestrittene nicht titulierte Forderung

Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, wenn deren Gläubiger spätestens bis zum Ablauf der Frist des §  189 Abs.  1 InsO die Erhebung der Feststellungsklage nachgewiesen hat (§ 189 Abs.  2 InsO).

bestrittene titulierte Forderung

Der auf die Forderung entfallende Betrag ist zurückzubehalten, wenn der Bestreitende spätestens bis zum Ablauf der Frist des §  189 Abs.  1 InsO die Erhebung der Feststellungsklage nachgewiesen hat (§ 189 Abs.  2 InsO analog).