OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2012
7 U 88/11
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779; InsO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 288/09

Umfang der Abgeltung von Ansprüchen durch einen Prozessvergleich

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 7 U 88/11

DRsp Nr. 2012/22099

Umfang der Abgeltung von Ansprüchen durch einen Prozessvergleich

Hat der Insolvenzverwalter den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gem. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. u.a. wegen der Begleichung von Steuerschulden unmittelbar vor dem Insolvenzantrag in Anspruch genommen, diese Klage nach Rückzahlung der Beträge durch das Finanzamt zurückgenommen und anschließend einen Vergleich geschlossen, durch den sämtliche geltend gemachten Ansprüche einschließlich des auf die zurückgenommene Klage entfallenden Teils der Klageforderung abgegolten sein sollten, so hindert dies die spätere Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Rückzahlung der erhaltenen Beträge an das Finanzamt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779; InsO § 146 Abs. 1;

Gründe: