OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2009
I-9 U 91/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/07

Umfang der Beratungspflicht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen I-9 U 91/09

DRsp Nr. 2009/26473

Umfang der Beratungspflicht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

1. Ist einem Anleger daran gelegen, eine risikolose, sichere Kapitalanlage zu erhalten, um seine Familie abzusichern, so entspricht dem eine angebotene Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter nicht, weil sie eine langfristige vertragliche Bindung über mindestens zehn Jahre begründet und als unternehmerische Beteiligung u.a. die Gefahr des Totalverlustes in sich birgt. Das gilt insbesondere dann, wenn auch keine steuerliche Vorteile zu erzielen sind, weil der Anleger abhängig beschäftigt ist. 2. Der Schaden besteht in der Leistung von Einlagen, auf deren Rückzahlung kein Anspruch mehr besteht. Dabei sind erhaltene Rückzahlungen der Gesellschaft anzurechnen.

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 3 wird das am 30. April 2009 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 60/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 25.332,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.500,00 EUR seit dem 27.04.2007 und aus weiteren 1.832,80 EUR seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 dem Kläger in diesem Umfang aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist.