I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1) zu bewilligen.
2. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 12.993,60 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den Kläger zu 2) zu bewilligen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 16.523,65 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an die Klägerin zu 1) zu zahlen.
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