OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.11.2008
8 U 528/07
Normen:
AnfG § 11; AnfG § 13;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 110
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/06

Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner; Zulässigkeit der Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor dem Erbfall

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 528/07

DRsp Nr. 2009/5374

Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner; Zulässigkeit der Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor dem Erbfall

1. Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtet. 2. Zur Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor Erbfall.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 186/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1) zu bewilligen.

2. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 12.993,60 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den Kläger zu 2) zu bewilligen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 16.523,65 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an die Klägerin zu 1) zu zahlen.