LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2004
3 Sa 2022/03
Normen:
InsO § 61 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.00.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3465/02

Unbegründete Haftungsklage bei Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 2022/03

DRsp Nr. 2004/12639

Unbegründete Haftungsklage bei Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes

1. Ist der nach § 61 InsO persönlich inanspruchgenommene Insolvenzverwalter nicht Partei des Rechtsstreits geworden, weil sich die Zahlungsklage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin als Partei kraft Amtes richtet, kommt eine Berichtigung des Rubrums nicht in Betracht, da es insoweit nicht um die Bezeichnung einer in ihrer Identität fest stehenden Partei sondern um die Auswechslung der Partei geht; dies ist nur im Wege des Parteiwechsels möglich.2. Eine Schadenersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters kommt unter Umständen dann in Betracht, wenn er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig ausspricht oder unterlässt; er kann dann dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass er sich der Dienste des Arbeitnehmers bedient, ohne dass die von ihm geschuldete Gegenleistung gesichert ist.

Normenkette:

InsO § 61 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 01.04.2002 angestellter Geschäftsführer der Firma X Transport und Logistik GmbH und erhielt zuletzt eine Vergütung von 12.068,23 DM.