LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2009
2 Sa 331/09
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 60 Abs. 1; InsO § 61 S. 1; InsO § 61 S. 2; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1; InsO § 208;
Fundstellen:
LAGE § 60 InsO Nr. 2
ZInsO 2009, 1457
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1396/07

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin gegen Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 331/09

DRsp Nr. 2009/21312

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin gegen Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung

1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen. 2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzulänglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge aufgrund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 - 1 Ca 1396/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 60 Abs. 1; InsO § 61 S. 1; InsO § 61 S. 2; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1; InsO § 208;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E1 GmbH, Am K2 2, 32545 B2 O1 versäumt habe, sie trotz vorhersehbarer Masseunzulänglichkeit von der Arbeit freizustellen.