LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2004
6 Sa 2117/03
Normen:
BGB § 249 § 611 § 823 Abs. 2 ; GmbHG 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1557/03

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2117/03

DRsp Nr. 2005/2132

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung

1. Die Folge der vorwerfbaren Verletzung der Pflichten, wie sie die §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbH-G schützen, ist nach den §§ 249 ff. BGB zu beurteilen; danach ist der Geschädigte so zu stellen, als sei der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden. 2. Ein Schaden für die Arbeitnehmerin kann nur dann bejaht werden, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass durch Verwertung der Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber der gleiche oder ein anderer Verdienst hätte erzielt werden können; dieser entgangene Verdienst kann als Schaden geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 249 § 611 § 823 Abs. 2 ; GmbHG 64 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung etwa 27 Jahre bei der X. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C., als Buchhalterin beschäftigt war, hat vor Einleiten des vorliegenden Verfahrens in der öffentlichen Sitzung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Vergleich am 05.10.2001 geschlossen, wonach die Beklagte an die Klägerin nebst entsprechender Verzinsung 24.521,38 DM netto und 5.803,70 DM brutto als Lohn zahlt.