FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2009
4 K 2514/06
Normen:
AO § 37 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2 S. 2; AO § 226 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850 Abs. 3; ZPO § 850 Abs. 4; ZPO § 850c; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 90 Abs. 1; InsO § 292 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 126
EFG 2009, 1719

Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren; kein Pfändungsschutz für Einkommensteuererstattung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 2514/06

DRsp Nr. 2009/20811

Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren; kein Pfändungsschutz für Einkommensteuererstattung

Steuererstattungsansprüche sind kein Arbeitseinkommen des Schuldners mit der Folge, dass diese uneingeschränkt in die Insolvenzmasse fallen, da auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden. Auch Steuerbescheide, die ausschließlich Einkünfte des Schuldners aus nichtselbständiger Arbeit zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode dem Treuhänder gegenüber in dessen Eigenschaft bekannt zugeben.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2 S. 2; AO § 226 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850 Abs. 3; ZPO § 850 Abs. 4; ZPO § 850c; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 90 Abs. 1; InsO § 292 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1;

Tatbestand:

Über das Vermögen des Herrn B wurde am 18. Juni 2003 vom Amtsgericht M das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (Az.: 7 IK .../03). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist bislang noch nicht erfolgt.