I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe für die Klage auf Trennungsunterhalt nur für die Monate Januar bis April 2004 bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 25. Mai 2004 (Bl. 147 - 148 Bd. I d. A.) ist im Wesentlichen, abgesehen von der insolvenzbedingten Unterbrechung des Verfahrens bezüglich der Unterhaltsansprüche bis September 2003, begründet.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse - vorbehaltlich einer Überprüfung ihres Einkommens gemäß § Abs. Satz 1 bei Erhalt von Trennungsunterhalt - ohne jegliche Zahlungsverpflichtung der Prozesskostenhilfe bedürftig, und auch die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind, mit der vorbezeichneten Einschränkung, vollen Umfanges erfüllt, §§ , .
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