OLG Frankfurt/Main - Zwischenurteil vom 21.05.2015
22 U 15/15
Normen:
ZPO § 240; InsO § 35;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2240
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 368/14

Unterbrechung des Rechtsstreits betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterlassungsgläubigers

OLG Frankfurt/Main, Zwischenurteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 22 U 15/15

DRsp Nr. 2015/17131

Unterbrechung des Rechtsstreits betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterlassungsgläubigers

Orientierungssätze: 1. Nach § 240 S. 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt. Ein Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählt ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung. 2. Auch ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung kann die Insolvenzmasse betreffen.

Tenor

Das Verfahren ist unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 240; InsO § 35;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage der Unterbrechung.