Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 04.01.2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
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