BGH - Beschluss vom 25.04.2017
II ZR 72/12
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 303; InsO § 87;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 19/10
OLG Hamm, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 28/11

Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen II ZR 72/12

DRsp Nr. 2017/9079

Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 303; InsO § 87;

Gründe

Der Senat weist darauf hin, dass eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits derzeit nicht zulässig ist. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechung dauert an.

1. Eine Entscheidung nach § 303 ZPO war nicht erforderlich (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Jaspersen, 24. Ed. 1.3.2017, ZPO § 239 Rn. 22; MünchKomm ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 303 Rn. 3 mwN). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte das Verfahren förmlich aufgenommen hätte und zudem an der Auffassung, sie habe das Verfahren wirksam aufgenommen, festhalten würde, obwohl sie darauf hingewiesen worden wäre, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 8; zur Hinweispflicht BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZR 209/01, BauR 2003, 1758). Die Beklagte hat lediglich angeregt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zulässig. Das Verfahren ist trotz Erledigung der Hauptsache im Umfang der mit der Widerklage geltend gemachten Hauptforderung weiter gemäß § 240 ZPO unterbrochen.