Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Schuldner M.-T. F. berechtigt ist, seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag mit dem Kläger vom 13. Februar 2009 beglaubigen zu lassen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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