OLG Koblenz - Urteil vom 29.08.2012
5 U 347/12
Normen:
InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 81; InsO § 91; InsO § 114; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 292; InsO § 313; BGB § 129; InsO § 411; ZPO § 256;
Fundstellen:
NZI 2012, 891
WM 2012, 2346
ZInsO 2012, 1992
ZInsO 2013, 851
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 151/11

Untersagung der Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzschuldners unter eine Vorausabtretung durch den Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 347/12

DRsp Nr. 2012/18716

Untersagung der Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzschuldners unter eine Vorausabtretung durch den Insolvenzverwalter

1. Die in § 114 Abs. 1 InsO geregelte zeitlich begrenzte Wirksamkeit der Vorausabtretung von Dienstbezügen stellt als lex specialis eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 InsO dar, der dementsprechend insoweit nicht eingreift.2. Ist eine nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 InsO zu Gunsten des Zessionars insolvenzfeste Gehaltsabtretung nur durchsetzbar, wenn der Insolvenzschuldner seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lässt (§§ 129, 411 BGB), darf der Insolvenzverwalter ihm das nicht untersagen.3. Die Unwirksamkeit eines gleichwohl ausgesprochenen Beglaubigungsverbots kann der Zessionar unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter mit einer negativen Feststellungsklage klären.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Schuldner M.-T. F. berechtigt ist, seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag mit dem Kläger vom 13. Februar 2009 beglaubigen zu lassen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 81; InsO § 91; InsO § 114; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 292; InsO § 313; BGB § 129; InsO § 411;