LG Potsdam - Urteil vom 18.07.2002
7 S 113/02
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 § 103 Abs. 2 ; BGB (a.F.) § 387 § 633 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)410b
KTS 2003, 82
NZI 2003, 209
ZIP 2002, 1734

Unzulässige Aufrechnung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners mit einem Gewährleistungsanspruch, der sich erst nach Verfahrenseröffnung in eine Geldforderung verwandelt

LG Potsdam, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 7 S 113/02

DRsp Nr. 2003/16793

Unzulässige Aufrechnung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners mit einem Gewährleistungsanspruch, der sich erst nach Verfahrenseröffnung in eine Geldforderung verwandelt

Gegen den Zahlungsanspruch eines Werkunternehmers, der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen fällig war, kann der Besteller nicht mit einem Gewährleistungsanspruch aufrechnen, der sich erst nach Insolvenzeröffnung von einem Anspruch auf Mängelbeseitigung in eine Geldforderung verwandelt.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 § 103 Abs. 2 ; BGB (a.F.) § 387 § 633 Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht Dr. jur. Dr. phil. Thomas B. Schmidt, M.A., Trier, in NZI 2003, 186.

Fundstellen
DRsp IV(438)410b
KTS 2003, 82
NZI 2003, 209
ZIP 2002, 1734