LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2013
2 Sa 504/12
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; InsO § 55 Abs. 3 S. 1; InsO § 174; InsO § 208; InsO § 210; SGB III 169; ZPO § 253; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1; ZPO § 265 Abs. 3; ZPO § 533;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 2279
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 667/12

Unzulässige Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bei von Amts wegen zu berücksichtigendem Fehlen der Anmeldung und Prüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 504/12

DRsp Nr. 2013/22359

Unzulässige Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bei von Amts wegen zu berücksichtigendem Fehlen der Anmeldung und Prüfung

1. Einer Klage auf Leistung fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO ein Vollstreckungsverbot im Sinne des § 210 InsO eintritt; hat der Insolvenzverwalter nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt, ist eine ursprünglich erhobene Leistungsklage bereits deshalb unzulässig geworden. 2. Ein Übergang der Klageansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit (§ 169 SGB III) hat als solcher nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf dessen prozessuale Geltendmachung; die Rechtsvorgängerin behält nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter ihre Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiter führen (Prozessstandschaft), hat jedoch aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage grundsätzlich Leistung an ihre Rechtsnachfolgerin verlangen.