LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.06.2009
4 Ta 51/09
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; InsO § 208 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 116/07

Unzulässiger Kostenfestsetzungsantrag bei fehlendem Rechtsschutzinteresse für Altmassegläubiger

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 51/09

DRsp Nr. 2010/17946

Unzulässiger Kostenfestsetzungsantrag bei fehlendem Rechtsschutzinteresse für Altmassegläubiger

Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten und führt dazu, dass für den Altmassegläubiger kein Rechtsschutzinteresse besteht, einen Vollstreckungstitel in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erhalten.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1./Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.12.2008 - 1 Ca 116/07; 5 Sa 682/07 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers/Beteiligten zu 3. vom 13.11.2008 gemäß § 104 ZPO wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3./Kläger zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 408,17 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; InsO § 208 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210;

Gründe:

I. Der Kläger war seit dem 01.10.1993 als Werkstattmeister mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 € bei der ... GmbH, ... in ... beschäftigt.

Am 02.08.2006 wurde das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 16.08.2006 unterrichtete der Insolvenzverwalter den Kläger über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die ... GmbH.