BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 132/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2003, 601
Vorinstanzen:
LG Münster,

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 132/03

DRsp Nr. 2003/13092

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluß vom 24. Januar 2003 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2003 zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beim Landgericht eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli 2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.

II. Damit kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.

1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Widerspruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden, daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).