Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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