BVerfG - Beschluß vom 14.01.2004
1 BvL 8/03
Normen:
InsO § 291 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1233
NZI 2004, 222
WM 2004, 339
ZInsO 2004, 339
ZVI 2004, 126
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1507 IN 39/02

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit durch das vorlegende Gericht

BVerfG, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 1 BvL 8/03

DRsp Nr. 2004/908

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit durch das vorlegende Gericht

Normenkette:

InsO § 291 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).

I. 1. Auf Antrag der Schuldnerin wurde im Jahr 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet; ihr wurden die Verfahrenskosten gestundet. Im anschließenden Schlusstermin stellte kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Eine an die Gläubiger zu verteilende Masse wurde nicht erwirtschaftet.

2. Das vorlegende Amtsgericht, das über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO zu befinden hat, hält diese Vorschrift sowie die gesamte Regelung der Restschuldbefreiung für verfassungswidrig. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen über die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind: