KG - Beschluss vom 06.04.2011
23 W 7/11
Normen:
BGB § 826; InsO § 184 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 553/10

Verfahren bei Widerspruch gegen die Feststellung des Herrührens einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

KG, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 23 W 7/11

DRsp Nr. 2011/6443

Verfahren bei Widerspruch gegen die Feststellung des Herrührens einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Ist eine gegebenenfalls mit dem Attribut der unerlaubten Handlung verknüpfte Forderung rechtskräftig tituliert, kann der Schuldner während des anhängigen Insolvenzverfahrens seinen Widerspruch nicht mit der negativen Feststellungsklage verfolgen, sondern nur mit der Wiederaufnahme, der Vollstreckungsabwehrklage oder der rechtskraftdurchbrechenden Klage nach § 826 BGB.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 14 O 553/10 - vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; InsO § 184 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er will den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin durch im Einzelnen aufgeführte Zahlungen vorsätzlich unerlaubte Handlungen im Sinne von § 64 Abs. 2 GmbHG nicht begangen hat.