Das Landgericht Berlin war gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts
Hannover vom 7. Januar 2002 entfaltet gem. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO Bindungswirkung für das Landgericht Berlin.
Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit Erhebung ihrer Klage vom 10. Oktober 2001 vor dem Landgericht Hannover grundsätzlich ihr Wahlrecht aus § 35 ZPO ausgeübt und 'verbraucht' hatte. Grundsätzlich kommt einem Verweisungsbeschluss, der wie der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 2002 eine Verweisung an ein nur konkurrierend zuständiges Gericht - hier das LG Berlin nach § 29 ZPO - ausspricht, keine Bindungwirkung zu, weil ein solcher Beschluss im Regelfall 'objektiv willkürlich' ist (vgl. z. B. BGH NJW 1993, 1273).
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