OLG Celle - Beschluss vom 18.06.2002
4 AR 45/02
Normen:
ZPO § 240 § 249 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 214
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/02
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5415/01

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 4 AR 45/02

DRsp Nr. 2002/11953

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

»Die Unterbrechungswirkungen der §§ 240, 249 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten nicht für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Normenkette:

ZPO § 240 § 249 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht Berlin war gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts

Hannover vom 7. Januar 2002 entfaltet gem. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO Bindungswirkung für das Landgericht Berlin.

Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit Erhebung ihrer Klage vom 10. Oktober 2001 vor dem Landgericht Hannover grundsätzlich ihr Wahlrecht aus § 35 ZPO ausgeübt und 'verbraucht' hatte. Grundsätzlich kommt einem Verweisungsbeschluss, der wie der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 2002 eine Verweisung an ein nur konkurrierend zuständiges Gericht - hier das LG Berlin nach § 29 ZPO - ausspricht, keine Bindungwirkung zu, weil ein solcher Beschluss im Regelfall 'objektiv willkürlich' ist (vgl. z. B. BGH NJW 1993, 1273).