BVerfG - Beschluß vom 29.07.2004
1 BvR 1322/04
Normen:
InsVO; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 502
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 61/04
AG Mühlhausen, LG Erfurt, vom 15.03.2004vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 31/03 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 506/04
AG Erfurt, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 172 IN 811/02

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Insolvenzverwaltern; Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1322/04 - Aktenzeichen 1 BvR 1387/04

DRsp Nr. 2004/13411

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Insolvenzverwaltern; Erschöpfung des Rechtswegs

Die beiden Entscheidungen des BGH - IX ZB 46/03 - 15.1.2004 und BGH - IX ZB 96/03 - 15.1.2004 stellen unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, so dass bei Einwendungen gegen die Festsetzung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zunächst die Rechtsbeschwerdeinstanz auszuschöpfen ist.

Normenkette:

InsVO; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.

Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.