OLG München - Beschluss vom 14.09.2010
34 Wx 72/10
Normen:
BGB § 875; BGB § 889; BGB § 1092 Abs. 1; BGB §1093; GBO § 53 Abs. 1; InsO § 36; ZPO § 857;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 106
FGPrax 2011, 17
MDR 2011, 134
Rpfleger 2011, 153
ZIP 2010, 2520
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen,

Verfügung des Insolvenzverwalters über ein zu Gunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht

OLG München, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 72/10

DRsp Nr. 2010/20107

Verfügung des Insolvenzverwalters über ein zu Gunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit fällt, sofern keine Ausübungsgestattung über den Kreis der nach § 1093 Abs. 2 BGB berechtigten Personen vorliegt, nicht in die Insolvenzmasse. Demgemäß ist auch der Insolvenzverwalter nicht befugt, über ein zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu verfügen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die am 30. April 2010 vorgenommene Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung des Wohnungsrechts in Abt. II/2 zugunsten des Beteiligten zu 2 im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen von Benediktbeuern Blatt 2989 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Normenkette:

BGB § 875; BGB § 889; BGB § 1092 Abs. 1; BGB §1093; GBO § 53 Abs. 1; InsO § 36; ZPO § 857;

Gründe: