Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO., S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr beanspruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 EUR herabgesetzt haben.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|