BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZB 154/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 879/04
AG Frankfurt/Oder, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 331/00

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 154/05

DRsp Nr. 2008/18908

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist im Falle der Fortführung des Betriebes insbesondere zu berücksichtigen, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortführung für den Insolvenzverwalter verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen Überschuss der Betriebsfortführung, der in die Berechnung der Vergütung einfließt, abgegolten wird.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;

Gründe:

Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO., S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr beanspruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 EUR herabgesetzt haben.