I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 8. August 2002 zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im folgenden: Schuldner) bestellt. Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4a InsO gestundet. In seinem Schlußbericht stellte der Beschwerdeführer fest, daß keine verteilungsfähige Masse vorhanden sei. Er beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 3.480 EURO brutto sowie die Auslagen auf 522 EURO brutto festzusetzen.
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