Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR 633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.
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