LG Meiningen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/03
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Feststellungs- und Verwertungskosten
OLG Thüringen, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 5 U 709/03
DRsp Nr. 2004/18073
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Feststellungs- und Verwertungskosten
»1. Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Befassung mit Rückkaufswerten von Lebensversicherungen gehört nicht grundsätzlich zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO.2. Kosten, die durch die Erhöhung der Verwaltervergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 3 Abs.1 a InsVV entstanden sind, zählen nicht zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO.3. Soweit ein Insolvenzverwalter für äußerst einfache Tätigkeiten einen Rechtsanwalt heranzieht, sind dadurch entstehende Kosten nicht als für die Verwertung erforderlich gemäß § 171 Abs.2 Satz 2 InsO anzusehen.4. Die festen Kosten für die Vorhaltung eines umfangreichen Verwaltungsapperats mit hoch qualifizierten Mitarbeitern bzw. technischen Geräten durch den Insolvenzverwalter stellen in der Regel keine Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO dar.«
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter die Auszahlung einer einbehaltenen Verwertungspauschale abzüglich entstandener Verwertungskosten geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1ZPO Bezug genommen.
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