OLG Thüringen - Urteil vom 03.02.2004
5 U 709/03
Normen:
InsO § 171 Abs. 1 ; InsO § 171 Abs. 2 ; InsVV § 3 Abs. 1a ; InsVV § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2005, 18
ZInsO 2004, 1364
ZVI 2004, 687
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/03

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Feststellungs- und Verwertungskosten

OLG Thüringen, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 5 U 709/03

DRsp Nr. 2004/18073

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Feststellungs- und Verwertungskosten

»1. Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Befassung mit Rückkaufswerten von Lebensversicherungen gehört nicht grundsätzlich zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO. 2. Kosten, die durch die Erhöhung der Verwaltervergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 3 Abs.1 a InsVV entstanden sind, zählen nicht zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO. 3. Soweit ein Insolvenzverwalter für äußerst einfache Tätigkeiten einen Rechtsanwalt heranzieht, sind dadurch entstehende Kosten nicht als für die Verwertung erforderlich gemäß § 171 Abs.2 Satz 2 InsO anzusehen. 4. Die festen Kosten für die Vorhaltung eines umfangreichen Verwaltungsapperats mit hoch qualifizierten Mitarbeitern bzw. technischen Geräten durch den Insolvenzverwalter stellen in der Regel keine Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO dar.«

Normenkette:

InsO § 171 Abs. 1 ; InsO § 171 Abs. 2 ; InsVV § 3 Abs. 1a ; InsVV § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter die Auszahlung einer einbehaltenen Verwertungspauschale abzüglich entstandener Verwertungskosten geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.