Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweils aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften an den unter Nr. I genannten Filmwerken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte diese Filmwerke als Videogramme vervielfältigte und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ.
Mit dem insoweit gestellten Hauptantrag wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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