OLG Köln - Urteil vom 09.01.2009
6 U 86/08
Normen:
KUG § 10 Abs. 3; LUG § 8 Abs. 3; UrhG § 10; UrhG § 132 Abs. 1 S. 1; UrhG § 31 Abs. 4; UrhG § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 639
ZUM 2009, 237
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 297/07

Vergütungsansprüche des Urhebers bzw. seiner Erben für die Zweitauswertung von Filmwerken

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 6 U 86/08

DRsp Nr. 2009/1338

Vergütungsansprüche des Urhebers bzw. seiner Erben für die Zweitauswertung von Filmwerken

1. Die Videozweitauswertung ist eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. 2. Schon vor der Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung stand der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen, und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweils aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften an den unter Nr. I genannten Filmwerken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte diese Filmwerke als Videogramme vervielfältigte und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ.

Mit dem insoweit gestellten Hauptantrag wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.