BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZR 241/04
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 850f Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 100/04
AG Dessau, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 738/03

Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 241/04

DRsp Nr. 2006/11418

Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Wird aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt, so steht dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zu, der Gegenstand eines gesonderten Antrages sein kann. In diesem Fall greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte.

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 850f Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung in Höhe von 937,79 EUR aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustehe, als verjährt angesehen.