I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung in Höhe von 937,79 EUR aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustehe, als verjährt angesehen.
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