OLG München - Urteil vom 17.03.2009
5 U 4355/08
Normen:
BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 765; InsO § 144;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 2205/08

Verjährung von Ansprüchen gegen den Bürgen nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung und Wiederaufleben des Bürgschaftsanspruchs

OLG München, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 5 U 4355/08

DRsp Nr. 2010/16717

Verjährung von Ansprüchen gegen den Bürgen nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung und Wiederaufleben des Bürgschaftsanspruchs

Die Verjährungsfrist für die Inanspruchnahme des Bürgen beginnt erneut zu laufen, wenn der Bürgschaftsanspruch nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung des zur Erfüllung der Hauptforderung vollzogenen Rechtsgeschäfts mit der Hauptforderung wieder auflebt.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2008, Az.: 32 O 2205/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 87.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 765; InsO § 144;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Fa. P. Gesellschaft für P. mbH (im Folgenden: