I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.07.2008, Az.: 32 O 2205/08, wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 87.000,-- festgesetzt.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Fa. P. Gesellschaft für P. mbH (im Folgenden:
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