OLG Celle - Urteil vom 17.02.2009
16 U 78/08
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 204 Abs. 2; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 89/03

Verjährung von nach den 1.1.2002 fällig gewordenen Werklohnansprüchen; Hemmung der Verjährung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechtsfolgen der Freigabe der eingeklagten Forderung durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Verjährung

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 16 U 78/08

DRsp Nr. 2009/22217

Verjährung von nach den 1.1.2002 fällig gewordenen Werklohnansprüchen; Hemmung der Verjährung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechtsfolgen der Freigabe der eingeklagten Forderung durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Verjährung

1. Nach dem 1. Januar 2002 fällig gewordene Werklohnansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Werkverträgen verjähren in der Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB). 2. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste Unterbrechung des Zivilprozesses (§ 240 ZPO) hat auf die Verjährung der Klageansprüche keinen Einfluss. 3. Die durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist kann nach § 204 Abs. 2 BGB enden, wenn der Insolvenzverwalter die rechtshängige Forderung aus der Masse freigibt, der insolvente Kläger oder der absonderungsberechtigte Sicherungszessionar das Verfahren trotz Freigabe nicht fortführen (aufnehmen). In diesem Fall beruht der weitere Stillstand des Zivilprozesses ausschließlich auf deren Untätigsein und nicht mehr auf dem Insolvenzverfahren, weil mit der Freigabe der Grund für die Unterbrechung des Zivilprozesses nach § 240 ZPO weggefallen ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.