BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 258/08
Normen:
InsO § 17; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 157 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 665/08
AG Wuppertal, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 375/07

Verletzung des Anspruchs auf effektives rechtliches Gehör durch ein Gericht wegen des Unterlassens eines Hinweises bzgl. der Einholung von Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 258/08

DRsp Nr. 2009/25706

Verletzung des Anspruchs auf effektives rechtliches Gehör durch ein Gericht wegen des Unterlassens eines Hinweises bzgl. der Einholung von Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 157 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).