BGH - Beschluss vom 30.04.2014
XII ZR 124/12
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544 Abs. 7; InsO § 182;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 200/11
OLG Köln, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 37/12

Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör bei Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vortrag und Beweisantritte; Möglichkeit der Addierung von zwei Klageforderungen bei der Berechnung des Beschwerdewerts im Falle des Vorhandenseins einer einfachen Streitgenossenschaft

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XII ZR 124/12

DRsp Nr. 2014/8483

Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör bei Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vortrag und Beweisantritte; Möglichkeit der Addierung von zwei Klageforderungen bei der Berechnung des Beschwerdewerts im Falle des Vorhandenseins einer einfachen Streitgenossenschaft

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 wird verworfen.

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544 Abs. 7; InsO § 182;

Gründe

I.