OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2006
I-6 U 2/05
Normen:
GmbHG § 30 § 31 Abs. 1 § 43 § 64 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 132 § 134 § 143 ;
Fundstellen:
GmbHR 2006, 535
ZIP 2006, 1100
ZIP 2007, 337
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 424/03

Vermögensentziehung durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen I-6 U 2/05

DRsp Nr. 2006/8444

Vermögensentziehung durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

1. Wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft Vermögen entzieht, haftet er ihr nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 1 (gegebenenfalls ergänzt durch Satz 3) GmbHG. Geht es um Vermögen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird, scheidet eine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG ebenso aus wie eine solche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB oder § 826 BGB. 2. Aus einer Zahlungsunfähigkeit kann nicht zwingend auf eine Überschuldung und auch nicht auf eine Unterbilanz geschlossen werden. 3. Liegt im Verhältnis der GmbH zu ihrem Alleingesellschafter eine zulässige Entnahme des Gesellschafters vor, verbietet es sich, die nämliche Zuwendung zugleich als - unentgeltliche - Leistung der Gesellschaft an die Beklagte zu 2. als gesellschaftsfremde Dritte im Sinne des § 134 InsO zu bewerten. Es darf für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Alleingesellschafter eine Entnahme tätigte und danach das Entnommene an die Dritte gab oder ob die Dritte den Vermögenswert unmittelbar von der Gesellschaft erhielt.

Normenkette:

GmbHG § 30 § 31 Abs. 1 § 43 § 64 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 132 § 134 § 143 ;

Entscheidungsgründe:

A.