BGH - Urteil vom 24.05.2012
IX ZR 125/11
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 819 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1613
BFH/NV 2012, 1564
DB 2012, 1434
DStR 2012, 1668
DÖV 2012, 984
NZI 2012, 665
WM 2012, 1208
ZIP 2012, 1299
ZInsO 2012, 1168
ZVI 2012, 306
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 148/10
OLG Hamm, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 25/11

Verpflichtung des Fiskus gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogenener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen; Möglichkeit der Annahme einer anfechtungsrechtlichen Besserstellung des Fiskus im Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 125/11

DRsp Nr. 2012/11091

Verpflichtung des Fiskus gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogenener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen; Möglichkeit der Annahme einer anfechtungsrechtlichen Besserstellung des Fiskus im Insolvenzrecht

a) Der Fiskus ist von der Rechtshandlung an dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen verpflichtet, wobei es auf die steuerliche Ertragshoheit nicht ankommt.b) Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, und ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 819 Abs. 1;

Tatbestand