OLG Koblenz - Beschluss vom 05.01.2015
3 W 616/14
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2; InsO § 60; InsO § 66; InsO § 159; InsO § 160;
Fundstellen:
ZIP 2015, 392
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 326/13

Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur RechnungslegungFreihändige Veräußerung belasteter Immobilien in der Insolvenz des GrundstückseigentümersBehandlung eines Erbteils in der Insolvenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 3 W 616/14

DRsp Nr. 2015/803

Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Rechnungslegung Freihändige Veräußerung belasteter Immobilien in der Insolvenz des Grundstückseigentümers Behandlung eines Erbteils in der Insolvenz

1. Behauptet der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter habe zu spät seine Abrechnung über das der Insolvenzverwaltung unterliegende Vermögen vorgenommen, so ist er gehalten, zu dem von ihm behaupteten Stichtag die vorhandenen Aktiva und Passiva darzulegen, um feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt abrechnungsreif war oder nicht.2. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 66 InsO der Gläubigerversammlung, nicht dem Insolvenzschuldner gegenüber zur zeitnahen Rechnungslegung verpflichtet.3. Ist der Insolvenzschuldner Eigentümer verschiedener belasteter Immobilien, die einer Verwertung zugeführt weder müssen, bedarf es der Kontaktaufnahme mit den Grundpfandrechtsgläubigern, um die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung abzuklären. Die Verwertung von Immobilien stellt eine Rechtshandlung von besonderer Bedeutung dar, die der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf. Erst nach Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung kann die Verwertung der Immobilien erfolgen und eine Abrechnung bezüglich der Insolvenzmasse bestehen.