BGH - Beschluß vom 17.06.2004
IX ZR 226/00
Normen:
KO § 40 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Versagung der Anfechtung eines Pachtvertrages

BGH, Beschluß vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 226/00

DRsp Nr. 2004/12879

Versagung der Anfechtung eines Pachtvertrages

Normenkette:

KO § 40 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Mit den gestellten Anträgen kann der Kläger sein Begehren, die ursprünglichen vertraglichen Beziehungen zwischen den Verpächtern und der Schuldnerin wiederherzustellen, nicht erreichen. Auch auf die analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404) kann er sich nicht erfolgreich stützen, da es schon nach seinem eigenen Vorbringen an einer Anfechtungsmöglichkeit gegenüber den Verpächtern fehlt. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2 KO analog berufen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg,