Im der Gläubigerversammlung vom 04.03.2003 ist der bisherige Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren einer fortgeführten Zahnarztpraxis abgewählt und als neue Insolvenzverwalterin vorgeschlagen worden Frau Rechtsanwältin B. D. Gem. § 57 Satz 3 InsO hat das Insolvenzgericht - Insolvenzrichter - die Bestellung zu versagen, wenn der Gewählte für die Übername des Amtes nicht geeignet ist. Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn die gewählte Person nicht die Kriterien des § 56 InsO erfüllt. Davon ist auszugehen.
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