AG Göttingen - Beschluß vom 11.03.2003
74 IN 137/02
Normen:
InsO §§ 56 57 S. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2003, 261
ZIP 2003, 592

Versagung der Bestellung zum Insolvenzverwalter

AG Göttingen, Beschluß vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 74 IN 137/02

DRsp Nr. 2005/19773

Versagung der Bestellung zum Insolvenzverwalter

1. Für die Eignungsprüfung eines neu gewählten Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig (vgl. AG Göttingen Beschluss vom 21.02.2003 - 74 IN 114/01 -) 2. Eignung iSd § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer des Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. 3. Beschwerdeberechtigt gegen die Versagung der Bestellung eines neu gewählten Verwalters sind nur Gläubiger, die ihn gewählt haben; nur diesen wird der Beschluss förmlich zugestellt.

Normenkette:

InsO §§ 56 57 S. 3 ;

Gründe:

Im der Gläubigerversammlung vom 04.03.2003 ist der bisherige Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren einer fortgeführten Zahnarztpraxis abgewählt und als neue Insolvenzverwalterin vorgeschlagen worden Frau Rechtsanwältin B. D. Gem. § 57 Satz 3 InsO hat das Insolvenzgericht - Insolvenzrichter - die Bestellung zu versagen, wenn der Gewählte für die Übername des Amtes nicht geeignet ist. Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn die gewählte Person nicht die Kriterien des § 56 InsO erfüllt. Davon ist auszugehen.