Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen nicht durch.
1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481), wonach mündliche Erklärungen des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündlichen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus.
2. Eine Verletzung des Art.
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